Thomas Ferguson & Company Limited
Richtlinie für ethischen Handel bei ausgelagerten Produkten
Unser Bekenntnis: Bei Thomas Ferguson & Company Limited sind wir überzeugt: Wirtschaft wird von Menschen getragen – für Menschen. Um unseren Kundinnen und Kunden den bestmöglichen Mehrwert zu bieten, lagern wir einzelne Bereiche unserer Tätigkeiten aus, verfolgen dabei jedoch einen höchst verantwortungsbewussten Ansatz in unserer Lieferkette. Wir setzen uns für den Schutz der Menschenrechte ein, gewährleisten das Wohlergehen aller Arbeitskräfte und wahren höchste ethische Standards. So wie wir unsere eigenen Mitarbeitenden unterstützen, erwarten wir dies ebenso von unseren Lieferanten. Ethische Praktiken unterhalb dieses Anspruchs wirken sich nachteilig auf unser Unternehmen, unsere Menschen und unsere Kundschaft aus.
1. Geltungsbereich und Compliance
Thomas Ferguson & Company Limited verlangt von allen Geschäftspartnern – einschließlich Hersteller, Auftragnehmer, Subunternehmer und Lieferanten, die an der Herstellung und Veredelung unserer Produkte beteiligt sind –, unsere ethischen Anliegen zu teilen und diese Standards einzuhalten.
- Verbindliche Vereinbarung: Alle Hauptlieferanten müssen diese Bedingungen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit uns formell unterzeichnen und sich dazu verpflichten.
- Vorrang des Rechts: Wenn lokale Gesetze und diese Richtlinie denselben Sachverhalt regeln, haben Lieferanten den Standard anzuwenden, der den größtmöglichen Schutz für die Arbeitskraft bietet.
2. Zentrale ethische Standards
2.1 Beschäftigung erfolgt freiwillig (Null Toleranz gegenüber moderner Sklaverei)
- Wir verfolgen eine Null-Toleranz-Politik gegenüber moderner Sklaverei, Menschenhandel sowie Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder verpflichtender Arbeit.
- Arbeitskräfte dürfen nicht verpflichtet werden, „Kautionen“ zu hinterlegen oder ihre Ausweispapiere beim Arbeitgeber zu verwahren, und müssen nach angemessener Kündigungsfrist frei sein, den Arbeitgeber zu verlassen.
2.2 Abschaffung von Kinderarbeit
- Wir untersagen die Beschäftigung von Kinderarbeit strikt.
- Niemand darf unter 15 Jahren (oder unter 14 Jahren, sofern das lokale Recht dies gemäß ILO-Ausnahmen zulässt), unter dem lokalen gesetzlichen Mindestalter für Beschäftigung oder unter dem Alter für den Abschluss der Schulpflicht beschäftigt werden – je nachdem, welches Alter höher ist.
- Ausnahmen sind ausschließlich für rechtmäßige, gesetzeskonforme Ausbildungs- oder Praktikumsprogramme zulässig, die weder die Schulbildung noch die körperliche/moralische Entwicklung des Kindes beeinträchtigen.
2.3 Sichere und hygienische Arbeitsbedingungen
- Lieferanten müssen ein sicheres, gesundes und hygienisches Arbeitsumfeld bereitstellen, das allen lokalen Gesetzen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz entspricht.
- Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle sowie Gesundheitsschäden zu verhindern, die aus der Arbeit entstehen, mit ihr verbunden sind oder während der Arbeit auftreten.
- Soweit Unterkünfte und Wohnanlagen bereitgestellt werden, müssen diese sauber, sicher und den Grundbedürfnissen der Arbeitskräfte entsprechend sein – in vollständiger Übereinstimmung mit lokalen Gesetzen.
2.4 Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
- Wir stellen auf Basis von Fähigkeit und Leistung ein und honorieren entsprechend.
- Lieferanten dürfen bei Einstellung, Vergütung, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ruhestand nicht aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Nationalität, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, Familienstand oder Schwangerschaft/Mutterschaft diskriminieren.
2.5 Faire Löhne und Leistungen
- Löhne und Leistungen, die für eine reguläre Arbeitswoche gezahlt werden, müssen mindestens den nationalen gesetzlichen Vorgaben oder den branchenüblichen Referenzstandards entsprechen – je nachdem, welcher Wert höher ist.
- In jedem Fall sollten Löhne stets ausreichen, um Grundbedürfnisse zu decken und einen gewissen frei verfügbaren Betrag zu ermöglichen (Prinzip des „Existenzsichernden Lohns“). Allen Arbeitskräften müssen schriftliche und verständliche Informationen zu ihren Beschäftigungsbedingungen und Löhnen zur Verfügung gestellt werden.
2.6 Angemessene Arbeitszeiten
- Arbeitszeiten müssen den nationalen Gesetzen, Tarifvereinbarungen und internationalen Standards entsprechen.
- Reguläre Arbeitszeiten (ohne Überstunden) sind vertraglich festzulegen und dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
- Die Gesamtarbeitszeit innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraums darf 60 Stunden nicht überschreiten, außer in tatsächlich außergewöhnlichen Umständen. Sämtliche Überstunden müssen freiwillig sein, verantwortungsvoll eingesetzt werden und mit einem erhöhten Satz vergütet werden.
2.7 Menschliche Behandlung und faire Disziplinarmaßnahmen
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Körperliche Misshandlung oder Disziplinierung, die Androhung körperlicher Gewalt, sexuelle oder sonstige Belästigung, verbale Übergriffe oder andere Formen der Einschüchterung sind strikt untersagt.
2.8 Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
- Arbeitskräfte haben ohne Unterschied das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten oder zu gründen und Kollektivverhandlungen zu führen.
- Lieferanten müssen den Aktivitäten von Gewerkschaften offen gegenüberstehen.
- Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen durch lokales Recht eingeschränkt ist, muss der Arbeitgeber die Entwicklung paralleler Möglichkeiten für eine unabhängige und freie Organisation und Verhandlung ermöglichen und darf sie nicht behindern.
2.9 Geschäftsintegrität und Einhaltung handelsrechtlicher Vorgaben
- Lieferanten dürfen sich weder an irreführenden Praktiken beteiligen noch das Ursprungsland von Produkten vorsätzlich falsch darstellen, um Quoten, Einfuhrbeschränkungen oder Zölle auf von Thomas Ferguson & Company Limited erworbene Waren zu umgehen.
- Sämtliche Geschäftstätigkeit ist ethisch zu führen – mit Null Toleranz gegenüber Bestechung oder Korruption.